Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich; solche werden nicht – auch nicht durch Auftragsannahme – Vertragsbestandteil.

Angebote
und alle sonstigen Angaben, insbesondere über Preise und Lieferzeiten, sind freibleibend. Maß-, Gewichts- und sonstige Leistungsdaten und Abbildungen sind nur annähernd. Ausführungsänderungen bleiben vorbehalten, wenn Sie durch technische Weiterentwicklung bedingt sind oder die Funktion des Vertragsgegenstands hierdurch nicht wesentlich verändert wird.

Aufträge
werden für uns erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Wir liefern nur zu diesen Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware und Leistung durch den Kunden gelten diese Geschäftsbedingungen als akzeptiert. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und jegliche Änderung des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform, auch die Aufhebung dieser Schriftform-Klausel

Preise
sind Nettopreise und gelten ab Lieferwerk, ausschließlich Fracht-, Verpackung, Spesen- und Transportversicherung, zzgl. der gesetzlichen MwSt. Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes bestätigt ist, sind die Preise fest bei vorgesehener Lieferung innerhalb von 3 Monaten. Ansonsten werden die am Liefertag gültigen Listenpreise in Anrechnung gebracht. Unsere Preise basieren auf den gegenwärtigen Material- und Personalkosten. Sollten sich Kostenveränderungen bis zum Tage der Lieferung ergeben, bleibt eine Preisangleichung ausdrücklich vorbehalten.

Lieferungen
Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Für Verzögerungen durch höhere Gewalt haften wir nicht, ebenso wenig für sonstige Verzögerungen, es sei denn, der Kunde weist uns grobes Verschulden nach. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, nach Abstimmung aller für die Durchführung des Auftrages notwendigen Fragen. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten, so muss uns der Kunde eine Nachfrist von drei Wochen setzen. Teillieferungen sind zulässig. Bei einem Rahmenauftrag bestehen wir auf der Gesamtabnahme der vereinbarten Stückzahl innerhalb des festgelegten Abnahmezeitraums.

Zahlung
Unsere Rechnungen sind zahlbar 10 Tage nach Rechnungsdatum jeweils netto ohne Skonto-Abzug. Bei Neukunden behalten wir uns Nachnahme-Versand oder Vorauskasse vor. Sämtliche Zahlungen sind in Euro kosten- und spesenfrei an uns zu leisten. Zahlungen an Vertretungen werden nicht anerkannt. Bei Zielüberschreitungen können wir Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der EBZ berechnen. Kommt der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit mehr als 10 Tagen in Rückstand, so wird der gesamte dann noch offene Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig. Zinsen, Einzugs- und Bankspesen etc. sind gesondert in bar zu entrichten. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden und auch nur von Kunden, die nicht Kaufleute sind.

Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Mit Übergabe an einen Dritten geht in jedem Fall die Gefahr auf den Kunden über. Bleibt der Kunde nach Bereitstellungsanzeige mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen auf Abnahme, Zahlung oder Sicherheitengestellung länger als 14 Tage in Rückstand, so werden wir eine weitere Nachfrist von 14 Tagen setzen. Im Falle ergebnislosem Ablaufs auch dieser Frist können wir wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Letzterenfalls entweder den tatsächlichen Schaden geltend machen oder eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 % des Vertragspreises. Ferner können wir frei über die Vertragsware verfügen. Wir behalten uns vor die Versandart frei zu wählen unter Ausschluss einer Haftung für die Auswahl.

Eigentumsvorbehalt
Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Preise sowie aller zum Lieferzeitpunkt bereits bestimmter Forderungen unser Eigentum und werden dem Kunden bis zur Auflösung des Eigentumsvorbehalts nur leihweise überlassen. Der Kunde ist verpflichtet die gelieferten Teile entsprechend gegen Feuer, Einbruch ect. zu versichern und uns diesen Nachweis auf Verlangen vorzuweisen. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Weiterveräußerung der Ware sowie eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung an Dritte nur mit unserer Zustimmung erlaubt. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterverwertung der Ware oder Überlassung an Dritte in der Höhe an uns ab, die den Betrag aller zustehenden Forderungen dieser Bedingungen entspricht. Werden die Forderungen von uns nach Fälligkeit bzw. nach Nachfristsetzung nicht vollständig bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Kunden an der Ware, und wir sind anschließend berechtigt, die Ware ohne Gerichtshilfe aus dem Gewahrsam des Kunden zu entfernen.

Beanstandungen
Mängelrügen und sonstige Beanstandungen müssen schriftlich innerhalb einer Ausschlußfrist von einer Woche nach Empfang der Ware direkt bei uns erhoben werden. Bei versteckten Mängeln hat die Geltendmachung in gleicher Weise innerhalb einer Ausschlußfrist von einer Woche ab Feststellung zu erfolgen. Kaufleute können trotz erhobener Mängelrüge kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Schadensersatzansprüche
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in Letzterem Falle aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Gewährleistung
Für Mängel an den von uns gelieferten Waren leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann unser Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Unseren Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Wählt unser Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware nach unserer Wahl beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist.
Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis bzw. Werklohn und Wert der mangelhaften Sache, sofern uns nicht Arglist nachgewiesen wird. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch uns nicht. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Keine Gewähr übernehmen wir insbesondere in den Fällen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch unseren Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse etc. Bessert unser Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß selbst nach, erlöschen dadurch sämtliche Gewährleistungsansprüche. Gleiches gilt für etwaige Änderungen des Liefergegenstandes ohne unsere vorherige Zustimmung. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sind.

Verjährung
Alle Ansprüche des Vertragspartners, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in zwölf Monaten, soweit das Gesetz keine kürzere Verjährung vorsieht. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit wir verursacht haben. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen und Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und uns einen durch Verletzung von Schutzrechten etwa entstehenden Schaden zu ersetzen. Untersagt ein Dritter unter Berufung auf ein Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung, so sind wir berechtigt, ohne Prüfung der Rechtslage die Arbeiten einzustellen.

Erfüllungsort
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit unserem Vertragspartner einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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